Der Schulvorstand hat
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bei Schulen mit bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
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bei Schulen mit 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
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bei Schulen mit über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder,
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bei berufsbildenden Schulen mit bis zu 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
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bei berufsbildenden Schulen mit über 50 Lehrkräften 24 Mitglieder.
Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie
der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um
den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine
Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
8 Lehrkräfte einschließlich Schulleiterin
4 Elternvertreter
4 Schülervertreter
Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten
Lehrkräfteoder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
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der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
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der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
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der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz
nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die Vertreterinnen und Vertreter nach Satz 1 werden für
ein Schuljahr oder für zwei Schuljahre gewählt. 4Für die Personen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 91 Abs. 1 und 3 bis 5 und für die Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 75 Abs. 2 bis 4
entsprechend.
Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
Beteiligung des Schulträgers
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Der Schulträger wird zu allen Sitzungen des Schulvorstandes eingeladen.2Er erhält alle Sitzungsunterlagen. 3Eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Schulträgers kann an allen Sitzungen des Schulvorstandes mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen.4Sie oder er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.
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Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
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Die übrigen Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
Leitung
Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
Sitzungshäufigkeit
2x im Jahr
Themen / Beschlüsse
Der Schulvorstand entscheidet über
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die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten
Entscheidungsspielräume,
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den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
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die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
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Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer Ganztagsschule (§ 23 Abs. 1 Satz 1) oder eines Ganztagsschulzugs (§ 23 Abs. 5 Satz 1),
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die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
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das Führen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 Satz 1) und das Führen des 3. und 4. Schuljahrgangs als pädagogische Einheit (§ 6 Abs. 4 Satz 3),
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die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin
oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
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die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48
Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
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die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht
jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
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die Ausgestaltung der Stundentafel,
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Schulpartnerschaften,
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die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
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Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
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Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie”
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Grundsätze für:
a) Die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen
b) die Durchführung von Projektwochen
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3
Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das
Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.